Definition

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die sich ein Mitarbeiter durch die Arbeit zuzieht und die entweder in der Berufskrankheitenverordnung verzeichnet oder die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch den Beruf verursacht sind (Wie Berufskrankheiten). Der Begriff der Berufskrankheit dient dazu, diese Krankheiten von den sogenannten Volkskrankheiten abzugrenzen. „Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung … als Berufskrankheiten bezeichnet“* und sind in der Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) als Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgelistet.
*§ 9 SGB VII.

Berufskrankheit (Arbeitsbezogene Erkrankungen)

SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung
Gesetzliche Grundlage (§ 9 Abs. 1 SGB VII)
Begriffsdefinition „Berufskrankheit“
Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ (§ 9 Abs. 2 SGB VII)
Beweiserleichterung nach § 9 Abs. 3 SGB VII

Unterschied zwischen Berufskrankheit und Arbeitsunfall.

Die Berufskrankheit differenziert sich von dem Arbeitsunfall hauptsächlich durch den zeitlichen Aspekt.
Eine Berufskrankheit wird vorwiegend durch länger dauernde oder wiederholte Einwirkungen von schädigenden Gefahrstoffe, Tätigkeiten oder Krankheitserreger hervorgerufen.  Die Berufskrankheit entwickelt sich über Jahre. Wird bei einer versicherten Person durch die versicherte Tätigkeit eine bestimmte Krankheit verursacht, liegt eine Berufskrankeit vor.  Berufskrankheiten sind Erkrankungen (Leiden, Gesundheitschädigung), die durch Einwirkungen (Anstrengungen, Gefahrstoffen, Erreger) verursacht werden, denen Berufstätige durch ihre Arbeit in erheb­lich höherem Maße als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind .
Der Arbeitsunfall ist ein plötzlich von aussen auftrendes Ereignis im Zusammenhang mit dem Beruf, welches die Gesundheit zeitweilig, oder auf dauer beeinträchtigt oder schädigt.
Der Wegeunfall ist ein Unfall, der auf der Wege der Versicherten zu den betrieblichen Tatigkeiten ereignet. (siehe Wegeunfall)

Wie eine Berufkrankheit

Weil die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft über die besondere Gefährdung bestimmter Personengruppen in ihrer Arbeit bei der letzten Fassung der Liste (Rechtsverordnung) noch nicht vorhanden waren oder trotz Nachprüfung noch nicht ausreichten, können „wie eine Berufskrankheit“vom Unfallversicherungsträger nach § 9 Abs. 2 SGB VII anerkannt werden.

Im Jahr 2012 registrierten die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften mehr als 35.000 neue Fälle bestätigter Berufskrankheiten.